Erste Hilfe


Anleitung zur Ersten Hilfe (pdf zum ausdrucken)

Online Erste Hilfe Kurs


 

erste hilfe

 

 

Weil jede Minute zählt!

 

 

 

Nur 28 % der Österreicher würden „auf jeden Fall“ erste Hilfe leisten (Quelle: Market 2006). In Wirklichkeit sind diese Zahlen – fragt man Rettungssanitäter und Notärzte – jedoch deutlich geringer.

In der Realität muss man zumeist einem Angehörigen (die eigenen Eltern oder Kinder) oder Bekannten (Freund, Sport- oder Arbeitskollegen) helfen, denn die meisten Notfälle passieren im familiären und häuslichen Umfeld.
 

Wegsehen ist strafbar!

 

§ 94 Strafgesetzbuch „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“
 

Wer eine Körperverletzung verursacht (z.B. in einen Verkehrsunfall verwickelt ist), aber die Hilfeleistung unterlässt, macht sich strafbar. Und kann im Gefängnis landen:

Es drohen – je nach den Umständen – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Einzige Ausnahme: Die Hilfe war „nicht zumutbar“. Dazu reicht es allerdings nicht, „Angst vor Fehlern“ zu haben: Grund müssen schon eine Gefahr für Leib und Leben oder überwiegende Interessen sein!

Aber auch wer am Unfall gar nicht beteiligt war, kann sich strafbar machen, wenn er nicht hilft:

§ 95 Strafgesetzbuch „Unterlassung der Hilfeleistung“

Bei einem Unglücksfall hat jeder – wer auch immer dazukommt – die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten!

Bei Missachtung dieser Menschenpflicht droht ebenfalls Knast: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, wenn der Verletzte etwa verstirbt.

Einzige Ausnahme wiederum: Die Hilfe war „nicht zumutbar“. Was auch hier streng gemessen wird: „Die Kinder warten daheim“ oder „Meine Frau kann kein Blut sehen“ reichen nicht als Ausrede, wenn es um Menschenleben geht.

§ 4 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung

Dieses Gesetz regelt ebenfalls eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht für jeden, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht. Und jeder Kfz- Lenker muss ja eine Erste-Hilfe-Ausbildung vorweisen – die Erste Hilfe also ebenso gut kennen wie die Verkehrsregeln!

§ 88 Strafgesetzbuch „Fahrlässige Körperverletzung“

Es drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe. Nicht strafbar ist dies allerdings, wenn „kein schweres Verschulden“ vorliegt und entweder Verwandtschaft zum „Opfer“ oder ein Arzt bzw. Sanitätshilfsdienste den Fehler begingen – bei beiden darf die Verletzung nicht länger als 14 Tage gedauert haben – oder eine nicht mehr als dreitägige Dauer der Gesundheitsschädigung vorliegt.

Normale Fehler sind straffrei!

Es ist nach Möglichkeit Hilfe zu leisten:

Tun sollte man das, was man gelernt hat. Erste-Hilfe-Kurse des Roten Kreuzes sowie regelmäßige Auffrischungskurse können vor Unheil bewahren – und machen auch noch Spaß!

Wenn momentan keine qualifizierte Hilfe erreichbar ist, muss jeder Hand anlegen!

Angst davor, Fehler zu machen:

Menschen passieren Fehler, wenn sie unter Stress, Aufregung und Angst leiden – das ist nicht strafbar. Versetzen Sie sich in die Lage eines Verletzten: Er wird Ihre Aufregung verstehen – aber er wird nicht verstehen, wenn Sie ihn tatenlos verbluten lassen!

Gegen die Angst hilft ein Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz. Ein schief angelegter Verband ist nicht vorwerfbar, aber jemand ohne Verband verbluten zu lassen, ist strafbar.

Wenn jemand Herzstillstand hat, ist es das Schlimmste, nichts zu tun – dann stirbt derjenige jedenfalls.

Die Grenze der Hilfeleistung:

Auch in Notsituationen sollte man nicht den Arzt spielen, nicht „künsteln“ – z.B. Infusionen hat ein Laie nicht anzulegen.

Erste-Hilfe-Kurse werden dort veranstaltet wo es notwendig ist – ganz in Ihrer Nähe – und dann, wenn einer gebraucht wird – unbürokratisch und für Sie machbar!